Alkohol im Straßenverkehr
Fahren mit Promille? Keine gute Idee
Wer den Sprit nicht nur im Tank hat, der sollte das Fahrzeug stehen lassen. Versteht sich doch von selbst. Leider scheinen einige diese einfache Regelung dennoch nicht zu kapieren. Manch einer glaubt, tatsächlich unsterblich zu sein.
Alkohol am Steuer kommt nicht nur teuer, sondern ist ziemlich uncool und kann tragisch enden. Hand auf Herz, möchtest Du die Schuld haben, wenn jemand durch Deine Trunkenheitsfahrt zu Tode kommt oder lebenslang schwerstbehindert ist? Vermutlich nicht.
Alk bremst vor allem das Gehirn aus...
Nur mit 0,0 Promille bist Du auf der sicheren Seite, denn alles, was darüber liegt, hat Auswirkungen auf Seh- und Reaktionsvermögen. Während der Führerschein-Probezeit gilt für Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren sogar die Null-Promille-Grenze.
Aus gutem Grund, denn gerade diese Personengruppe ist besonders oft in schwere Unfälle verwickelt. Alkohol, Selbstüberschätzung, riskante Überholmanöver und überhöhte Geschwindigkeit hat so manch einer nicht überlebt.
0,3 Promille – Lappen los? Geht nicht? Geht.
Sogar bei dieser "geringen" Promillezahl kann man bei einem Unfall seinen Führerschein loswerden. Je nach Sachlage können sogar Geld- und Freiheitsstrafen verhängt werden. Übrigens, 0,3 Promille hat man nach dem Konsum von etwa einem Glas Bier (0,33 Liter) im Blut ...
Blutalkoholgehalt | Ohne Ausfallerscheinung | Mit Ausfallerscheinung | Bei Unfall |
ab 0,3 Promille | Für Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren gilt 0,0 Promille | 2 Punkte in Flensburg, 1 Monat Fahrverbot, 500 Euro Bußgeld | 3 Punkte in Flensburg, Geldstrafe/ Fahrverbot möglich Führerscheinentzug oder Freiheitsstrafe möglich |
ab 0,5 Promille | 2 Punkte in Flensburg, 1 Monat Fahrverbot 500 Euro Bußgeld möglich | 2 Punkte in Flensburg, 1 Monat Fahrverbot, 500 Euro Bußgeld | 3 Punkte in Flensburg, Geldstrafe u. Fahrverbot, Führerscheinentzug evtl. Freiheitsstrafe |
ab 1,1 Promille | Absolute Fahruntüchtigkeit. Wer mit dieser Blut-Alkohol-Konzentration (BAK) ein Fahrzeug führt, macht sich nach § 316 StGB strafbar. Entzug der Fahrerlaubnis und Geldstrafe sind die Konsequenzen. Strafmaß ist von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig (z.B. Wiederholungstäter etc.). | ||
ab 1,6 Promille | Absolute Fahruntüchtigkeit. Wer mit dieser BAK ein Fahrzeug führt, macht sich nach § 316 StGB strafbar (siehe 1,1 Promille). Bei diesem Promillewert ist von einer Alkoholgewöhnung auszugehen, denn es ist ein Wert, bei dem kaum einer mehr geradeaus gucken kann – vom Führen eines Fahrzeugs mal ganz zu schweigen. Konsequenzen sind Entzug der Fahrerlaubnis, hohe Geldstrafe und die zwingende Beibringung eines MPU-Gutachtens bei Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist. Auch hier ist das Strafmaß von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig. Manch einer kann sich für immer von seinem Führerschein verabschieden. Gilt übrigens auch für Fahrradfahrer. |
Quellen: IAB alk24 sowie Cosmos-Direkt-Blog