Alkoholproblemen

Vereinssatzung von A-Connect e.V.

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "A-Connect e.V.".
(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".
(3) Der Verein hat seinen Sitz in 28832 Achim.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze des Vereins "A-Connect e.V."

(1) Zweck des Vereins ist die Selbsthilfe und Hilfestellung für Menschen mit Alkoholproblemen und deren Angehörigen bundesweit über das Medium Internet. »AConnect e.V.« will über das Problem Alkoholismus aufklären; Betroffenen und Angehörigen aus ihrer Isolation helfen und bei den ersten Schritten in die Abstinenz unterstützend beistehen. So wird der Verein die Beratung Betroffener und Angehöriger gewährleisten, wobei die Beratung aus einer Anliegenserklärung (Konfliktberatung im Chat, Telefonberatung, Beratung per E-Mail) und einer Weitervermittlung an kompetente, bereits eingerichtete, Beratungsstellen (z.B. offizielle Suchtberatungsstellen), Therapeuten und Ärzte, sowie bereits vorhandene Selbsthilfegruppen bestehen soll.

Des Weiteren ist es das Bestreben, Kontakte unter Betroffenen und Angehörigen zu schaffen und somit einen Erfahrungsaustausch untereinander zu ermöglichen. Dadurch soll auch die zufriedene und stabile Abstinenz gefördert werden. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch seine Präsenz im Internet (URL: www.a-connect.de). Auf den Internetseiten von "A-Connect e.V." werden umfangreiche Informationen zum Thema Alkoholismus geboten. Der integrierte Live-Chat ermöglicht Betroffenen, Angehörigen und Interessierten die unverbindliche Kontaktaufnahme, gleichzeitig ist hier ein Erfahrungsaustausch unter besagten Personengruppen möglich (ähnlich einer Selbsthilfegruppe, wobei hier das Medium Internet genutzt wird).

Direkte Kontaktaufnahme zum Verein ist für die genannten Personengruppen jederzeit unverbindlich via E-Mail möglich.

Über die Online-Tätigkeit hinausgehende Aktivitäten: Sofern möglich werden Treffen mit Betroffenen, Angehörigen und Interessierten arrangiert. Hier werden weitere Hilfestellungen ermöglicht – z.B. Besichtigung von Therapie-Einrichtungen, gemeinsame Besuche von Selbsthilfegruppen, Gespräche mit Therapeuten etc.

(2) Der Verein "A-Connect e.V" beruht auf einer privaten, unabhängigen Initiative. "AConnect e.V." arbeitet überparteilich, ist an keine Konfession gebunden und ist keiner Glaubensgemeinschaft oder Organisation unterstellt.

(3) Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Dazu gehört auch die Unterstützung von Organisationen im In- und Ausland, deren Ziele mit denen von A-Connect e.V. identisch sind. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Eintragung in das Vereinsregister 

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen worden.

§4 Eintritt der Mitglieder

(1) Außerordentliches(förderndes) Mitglied des Vereins kann jede juristische oder voll geschäftsfähige natürliche Person werden, die die alkoholabstinente Lebensweise befürwortet und respektiert.
(2) Die außerordentliche Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt zum Verein.
(3) Sie ist schriftlich bzw. per E-Mail beim Vorstand zu beantragen.
(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Verein ist nicht verpflichtet, bei Ablehnung des Antrags des/der Antragsteller/in die Gründe mitzuteilen. Die Außerordentliche Mitgliedschaft beginnt mit Erhalt der schriftlichen Bestätigung (auch per E-Mail) durch den Vorstand und Eingang des Erstbeitrags. Jedes neu aufgenommene Außerordentliche Mitglied erhält die Satzung des Vereins.
(5) Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Außerordentliche Mitgliedschaft besteht nicht.
(6) Ein Außerordentliches Mitglied kann nach einem Jahr Vereinszugehörigkeit auf schriftlichen Antrag hin (per E-Mail) durch Beschluss der Ordentlichen Mitglieder als Ordentliches Mitglied aufgenommen werden wenn es durch sein Verhalten das Anliegen des Vereins (§ 2 der Satzung) insgesamt aktiv unterstützt hat und auch weiterhin unterstützen will.

§5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Außerordentliche sowie die Ordentliche Mitgliedschaft endet
(a) mit dem Tod des Mitglieds,
(b) durch Austritt,
(c) durch Ausschluss,
d) durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die dem Vorstand zuletzt bekanntgegebene Adresse seine Beitragspflichten innerhalb einer zu setzenden Frist von zwei Wochen nicht erfüllt hat.
(2) Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch einfache schriftliche Erklärung erfolgen (auch via E-Mail möglich).
(3) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich, schriftlich oder in einer Online-Versammlung zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per E-Mail an die dem Vorstand zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse zuzustellen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zugang schriftlich (durch Brief/Fax/E-Mail) Widerspruch beim Vorstand einlegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Legt das Mitglied keinen Widerspruch ein, gilt der Ausschluss als akzeptiert. Über einen Widerspruch entscheidet die Versammlung der Ordentlichen Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Fällt deren Entscheidung zugunsten des Mitglieds aus, lebt die Mitgliedschaft ab diesem Zeitpunkt wieder auf, also nicht rückwirkend.

§6 Mitgliedsbeitrag/Aufnahmegebühr

(1) Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Die Mitglieder können den Verein zusätzlich mit finanziellen Mitteln unterstützen. Dies ist jedoch jedem Mitglied freigestellt und ändert auch nichts am Status der Mitgliedschaft.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1) Die Ordentlichen Mitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Die Außerordentlichen Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, können aber Vorschläge und Anregungen einbringen, über die dann die Ordentlichen Mitglieder entscheiden.
(3) Sowohl die Außerordentlichen als auch Ordentlichen Mitglieder können den Zweck des Vereins vertreten. Handlungen im Namen des Vereins bedürfen jedoch der Rücksprache mit dem Vorstand.
(4) Außerordentliche und Ordentliche Mitglieder verpflichten sich, alles zu unterlassen, was dem Ansehen und den Zwecken des Vereins schadet.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

(1) der Vorstand (§ 9),
(2) die Mitgliederversammlung (§§ 11–13),
(3) die Versammlung der Ordentlichen Mitglieder (§4 Abs. 5 und 7, §5 Abs. 3, §9 Abs. 1 Satz 3).

§9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart, dem Schriftführer und bis zu 3 Beisitzern.
(2) Vorsitzender, Stellvertreter und Kassenwart bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(3) Die Mitglieder des Vorstands müssen Ordentliche Vereinsmitglieder sein.
(4) Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung durch Beschluss der Ordentlichen Mitglieder für die Dauer von 3 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
(5) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist möglich.
(6) Das Amt endet mit Ablauf der Bestellung oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Eine vorzeitige Abwahl ist nur aus wichtigem Grund möglich. 

§10 Berufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
(a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
(b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
(c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten und
(d) wenn 50% der Ordentlichen Mitglieder dies verlangen.

§11 Form der Berufung

(1) Der Vorstand lädt, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, mit einer Frist von vier Wochen zur Mitgliederversammlung per E-Mail an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte E-mail-Adresse bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds, das über keinen eigenen Internetzugang verfügt, per einfachen Brief postalisch. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt jeweils die Absendung der E-Mail bzw. des Briefes.
Die Mitglieder können binnen zwei Wochen die Aufnahme weiterer Punkte beantragen; in eiligen Fällen kann der Vorstand eine Tagesordnung festsetzen, ohne Gelegenheit zur Aufnahme weiterer Punkte zu geben.
Verspätet eingegangene Anträge finden keine Berücksichtigung. Der Vorstand kann hiervon Ausnahmen machen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt wird oder andere Gründe, insbesondere die Verfahrensökonomie die Aufnahme des Punkts rechtfertigen. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen.

(2) Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chatraum.

(3) Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten Email unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekanntgegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekanntgegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekanntgegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung.
Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
(4) Vorstandsversammlungen und Versammlungen der Ordentlichen Mitglieder können ebenfalls online oder in Schriftform erfolgen.

§12 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

(1) Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Ordentlichen Mitglieder.
(2) Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der von den Ordentlichen Mitgliedern abgegebenen Stimmen, dabei gilt Enthaltung als nicht abgegebene Stimme. 
(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 75% der an der Abstimmung teilnehmenden Ordentlichen Mitglieder erforderlich.
(4) Änderungen des Vereinszwecks (§2) bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder.

§13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Wahl des Vorstands.

(2) Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins. 

§14 Beurkundung 

(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
(2) Das Protokoll ist vom Verfasser und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Beschluss-Protokolle einzusehen.

§15 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von 75% der an der Abstimmung teilnehmenden Ordentlichen Mitglieder notwendig.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder durch die Mitgliederversammlung bestellte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die DROBEL Lehrte, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte die Einrichtung DROBEL zu entsprechenden Zeitpunkt nicht mehr existieren, so kann eine Einrichtung gewählt werden, die ähnliche Zwecke verfolgt. 

Burgdorf, 21. Februar 2001,

zuletzt geändert: Achim, 19. April 2020

Reemda Jacoby, Vorsitzende

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